Elezioni al Consiglio nazionale del 19.10.2003
Sommario
Abbreviazioni e riferimenti

Fondamenti giuridici Zoug

Vote anticipé
GWA 27 I, IV :
  1. Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, bei allen eidgenössischen, kantonalen und gemeindlichen geheimen Wahlen und Abstimmungen den Stimmberechtigten die vorzeitige Stimmabgabe an mindestens zwei Tagen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag zu ermöglichen, frühestens jedoch am Mittwoch. Ort, Datum und Zeit für die Stimmabgabe an Vortagen werden vom Gemeinderat festgelegt.
  2. ....
  3. Alle Gemeinden haben ihre Beschlüsse über die Stimmabgabe an Vortagen der Staatskanzlei mitzuteilen.


Vote par correspondance
GWA 33 I, III und IV :
  1. Der Stimmberechtigte legt den verwendeten Wahl- oder Stimmzettel in das Stimmkuvert, das unverschlossen bleiben soll und keine Angaben über die Person des Stimmberechtigten enthalten darf.
  2. Der Stimmberechtigte hat die briefliche Stimmabgabe so frühzeitig auszuüben, dass das Rücksendekuvert vor der Wahl oder Abstimmung bei der Gemeindekanzlei eintrifft.
  3. Wird die briefliche Stimmabgabe auf postalischem Weg ausgeübt, ist das Rücksendekuvert zu frankieren. Unfrankierte Rücksendungen werden nicht angenommen.


Vote par procuration
GWA 23 II und 33 II und III :
  1. Der Stimmberechtigte darf nur seinen eigenen Wahl- oder Stimmzettel in die Urne legen.
  2. Das Rücksendekuvert ist zu verschliessen und vom Stimmberechtigten oder, bei Verhinderung infolge eines körperlichen Gebrechens, in seinem Auftrag von einer stimmberechtigten Vertrauensperson zu unterzeichnen.
  3. Der Stimmberechtigte (...) kann das Rücksendekuvert auch während der ordentlichen Abstimmungszeiten in ein Abstimmungslokal überbringen oder von einer beliebigen Person überbringen lassen.